Manchmal bin ich froh, dass ich kein Jurist bin – dann kann niemand erwarten, dass ich Urteile verstehe, die deutsche Gerichte so fällen ;)
Auf e-recht24.de gerade gelesen:
Das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 18 U 2067/07, Urteil vom 26.06.2007) hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine Website mit Abbildungen einer bestimmten Person eine vorherige Einwilligung voraussetzt. Durch den Link liegt ein „öffentliches zur Schau stellen“ des Betroffen vor.
Eigentlich kann man Seiten im Web für anonymen Zugriff sperren oder man stellt Bilder erst garnicht online?! Also wenn jemand Informationen auf einer Website publiziert oder zumindest zuläßt, dass sie veröffentlicht werden, dann muss ich doch damit rechnen, das das jemand anschaut und von der verlangten Einwilligung für das setzen eines Links kann ich doch dann wohl ausgehen?! Offensichtlich doch nicht…